Stadtverband der Kleingärtnervereine e.V. Neuss
Aktualisierungen am 13.09.2024
Haben Sie allgemeinverbindliche, das Kleingartenwesen betreffende Fragen ?,
so beantworten wir diese gerne.
Aber: Fragesatz kurz = max. 9 Worte ! an
kontakt@stadtverband-kleingaertner-neuss.de
Nach Übernahme eines Ehrenamtes im 5-köpfigen Vereinsvorstand (1.Vors./2.Vors./Kassierer/Schriftführer/Fachwart) stellen sich Neu-Vorständen (wie auch altgedienten) immer wieder grundlegende (erfahrungsgemäß immer wiederkehrende) Fragen.
Diesen wollen wir bestmöglich aber knapp beantworten und haben Ihnen einen „Leitfaden für Vorstände“ erstellt, den Sie unter „Downloads“ auf www.stadtverband-kleingaertner-neuss.de abrufen können.
Zu unterscheiden ist zwischen:
a) Baulichkeiten für die eine Genehmigung der Stadt Neuss im Einzelfall erforderlich ist
Notwendige Unterlagen:
b) Baulichkeiten für die eine Genehmigung des KGV (auf Basis der Generalbauge-nehmigung) erforderlich ist.
Gemäß § 1.1 BKleingG (Bundeskleingartengesetz) ist dies:
„ein Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. Wege, Spielflächen, Vereinshäuser) zusammengefasst sind (Kleingartenanlage)“.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Neuss sind diese Anlagen als öffentliche „Grünfläche (§ 5, Abs.2, Nr.5) für Dauerkleingärten“ ausgewiesen.
Kleingartenflächen in Neuss sind nicht zu verwechseln mit privatem Grün-/Grabeland oder Freizeitgrundstücken Sie sind Eigentum der Stadt Neuss und über den Stadtverband bzw. dem Kleingartenverein an die Kleingärtner lediglich verpachtet.
Da sie zum „öffentlichen Grün“ gehören, sind sie (bzw. die Zugänge, Wege) für die Allgemeinheit auch zugänglich zu halten.
Daher gibt es auch Beschränkungen betr. Sichtschutzhecken und Sichtschutzwänden (s. KleingartenO Stadt Neuss)
Machen Sie doch einfach einen Spaziergang durch ihren Stadtteil oder einen der angrenzenden und schauen im Aushang einer Kleingartenanlage nach dem jeweiligen Ansprechpartner bzw. Kontaktnummer oder email; oder fragen einen anwesenden Kleingärtner um Rat.
Aber bitte bedenken Sie, daß momentan alle Vereine einen regen Zuspruch erfahren und eine Warteliste, nach Eingang der Anfrage sortiert, haben.
Die Auswahl der Pächter erfolgt ausschließlich durch den Vereinsvorstand. Dieser ist dabei an die Vorgaben des Generalpachtvertrages mit der Stadt Neuss bzw. mit dem Stadtverband der Kleingärtnervereine e.V. Neuss gebunden, d.h. vorrangig Neusser Bürger und kinderreiche Familien sowie eine Sozialauswahl (um auch Bevölkerungsschichten mit geringerem Einkommen einen Zugang zu ermöglichen).
Kurz gesagt:
Soviel wie im vom Vereinsvorstand beauftragten, durch unabhängige Wertermittler erstellten, Wertgutachten ausgewiesen ist !
Sofern das Gutachten mit der Software des Landesverbandes erstellt wurde, steht der entsprechende Wert (nach Abzug evtl. Auflagen) auf Seite 2 des Gutachtens unter „verbleibende Entschädigung“.
Erläuterung:
Die Entschädigung erfolgt nach den Regelungen des Landesverbandes bzw. dessen „Richtlinie für die Wertermittlung“ sowie evtl. Zusatzregelungen des Stadtverbandes oder der Mitgliedsvereine und ist aufgrund der Sozialbindung gedeckelt (s. WertR).
Möblierung, Geräte und Lagermaterial in Laube / Garten werden nicht bewertet und sind zu entfernen soweit der Neupächter diese nicht übernehmen möchte.
Diese rhetorische Frage von (fiktiven) Altpächtern, Neupächtern, Interessenten und auch Vorstandsmitgliedern von Kleingartenvereinen soll kurz beantwortet werden.
Kleingärten sind gesetzlich privilegiert. Im Stadtverband Neuss sind die Flächen im Eigentum der Stadt Neuss und sind den Kleingartenvereinen lediglich zur dauerhaften Nutzung überlassen / verpachtet. Die Höhe der Pacht hat eine Sozialkomponente.
Kleingärten sind als „öffentliche Grünflächen“ klassifiziert und somit der Allgemeinheit zugänglich (d.h. selbstverständlich nur die öffentlichen Wege). Sie sind kein privates Grün- oder Grabeland und nehmen an der Bodenpreisentwicklung nicht teil.
Dieser Sozialaspekt wird durch alle behördlichen wie verbandsrechtlichen Regelungen hindurch dekliniert.
Allen voran das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) welches neben der Limitierung auf 24m2 Grundfläche und Verbot eines Wasseranschlusses in/an der Laube die Definition „nicht zum dauerhaften Aufenthalt geeignet“ vorgibt.
Der scheidende Pächter ist gem. § 11 BKleingG durch den Verpächter (und dies ist der Zwischenpächter = Kleingartenverein) zu entschädigen.
In den Kommentaren zum BKleingG wird ausdrücklich auf ein zu erstellendes Wertgutachten nach den Regelungen des jeweiligen Landesverbandes hingewiesen. Im Falle von Neuss ist dies der Landesverband Rheinland der Gartenfreunde e.V.
Der Landesverband wiederum hat den Rahmen zur Wertgutachten mit den „Richtlinien für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten“ vorgegeben.
Die Gutachten sind von qualifizierten Wertermittlern auf Grundlage dieser Richtlinie und dem „Leitfaden für Wertermittler“ zu erstellen. Der Verein bestellt den/die Wertermittler, die neben o.a. Grundlagen auch die örtlichen Zusatzregelungen des Stadtverbandes, des Vereins und auch die Bestandsschutzliste 1983 des Vereins zu berücksichtigen haben.
Auch hier ist der Sozialaspekt mit der „Richtlinie für die Wertermittlung“ in den Vordergrund gestellt. Im Vorwort wird ausdrücklich die „Sozialpflichtigkeit“ und die „Kontrollfunktion der Organisation“ (KGV bzw. Stadtverband) hingewiesen, „zur Vermeidung ungerechtfertigter Gewinnerzielung und Erhaltung des sozialen Charakters des Kleingartenwesens“.
Die WertR gibt Maximalwerte vor um diesem Auftrag gerecht zu werden.
Sofern der scheidende Pächter sich erlaubterweise seine persönlich höheren Ansprüche an die Garteneinrichtungen erfüllt hat, so bleiben doch diese bei der Wertermittlung unberücksichtigt.
Fazit: Ein regelgerechtes Wertgutachten ist im Sinne aller Beteiligten !
Gem. 1.1 BKleingG (Bundeskleingartengesetz) bedeutet dies:
„die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung“.
Gem. BGH-Entscheidung und Kommentaren zum BKleingG ist die „Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen“ ein zentrales Merkmal des Kleingartens.
Dazu gehören jedoch auch der Anbau von Zierpflanzen, die Anlage von Rasenflächen oder kleinen, der Größe des Gartens entsprechenden Gartenteichen/Biotopen. (! Kleingartenordnung beachten !).
Die Gewinnung von Obst, Gemüse und anderen Früchten ist jedoch zwingender Bestandteil dieser Nutzungsart.
Wegen der erforderlichen Vielfalt von Gartenbauerzeugnissen reichen allein Dauerkulturen (z.B. Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen) nicht für eine „kleingärtnerische Nutzung“ aus !
Gemäß § 5.2 Kleingartenordnung Stadt Neuss ist „eine Drittelteilung (bauliche Anlage / Ziergarten / Nutzgarten) einzuhalten“, „um die Struktur eines Kleingartens zu erhalten. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Zier-/Freizeitgarten ist nicht zulässig.“
Zur Erläuterung:
1/3 bauliche Anlage Laube, einschl. Versiegelungen (Wege, Terrasse) sowie evtl. Biotop, Wasserbehälter und Becken, Brunnen, Gewächshaus etc.
1/3 Ziergarten d.h. Zier- und Rasenflächen
1/3 Nutzgarten Anbaufläche Obst und Gemüse, aber auch Salat, Kräuter etc.
Ganz einfach die Kleingartenordnung Stadt Neuss (s. unter „Downloads“).
Als Hilfestellung und Kurzinformation für Neupächter wurde vom Stadtverband die Information „Zulässigkeit von Pflanzen und Baulichkeiten in den Kleingärten“ erstellt und ist ebenfalls unter „Downloads“ zu finden.
Verwendung von Propan- und Butangas in Gartenlauben
Propangasinstallationen stellen ein erhöhtes Risiko für Feuerschäden dar. Der
nachfolgende Artikel soll eine Orientierungshilfe geben, welche Prüfvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallgefahren beim Einsatz von Propangasanlagen zu
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